AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Roman Lickel Einzelfirma
Version 1.2; gültig ab 1.1.2018,
Version 1.3; gültig ab 12.2.2021

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich / Vertragsabschluss Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten, vorbehalten anderslautende Vereinbarungen zwischen den Parteien, für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen der Roman Lickel Einzelfirma (nachfolgend «RLEF»). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von RLEF (nachfolgend «Kunde») werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch RLEF Vertragsbestandteil. Vorliegende AGB gelten auch, wenn RLEF in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

 

2. Offerte, Richtofferte und Vertragsschluss

2.1. Grundsätzlich werden dem Kunden vor Vertragsschluss schriftliche Offerten oder Richtofferten unterbreitet.

2.2. Vertragsbeziehungen zwischen Kunden und RLEF kommen durch Annahmeerklärung der (Richt-) Offerte durch den Kunden (E-Mail genügt) und stets auf Basis vorliegender AGB zustande. RLEF ist berechtigt, vom Kunden mündlich erteilte Auftragsänderungen anzunehmen und auszuführen.

2.3. Der Kunde nimmt zu Kenntnis, dass – soweit in der (Richt-) Offerte nicht explizit anders erwähnt – sämtliche in der (Richt-) Offerte von RLEF enthaltenen Termine unverbindlich sind. Als verbindlich deklarierte Termine wurden per Datum der (Richt-) Offerte veranschlagt und können sich abhängig vom Termin der Auftragserteilung durch den Kunden verzögern.

2.4. Der Kunde nimmt zu Kenntnis, dass (Richt-) Offerten auf dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Übermittlung des Kostenvoranschlags basieren. Technologische und/oder regulatorische Änderungen (z.B. Änderung von API, technische Änderungen oder Änderungen der Benutzungsbestimmungen von Drittanbieter) können zu Terminverschiebungen und zu Mehraufwand zu Lasten des Kunden führen. Soweit die Änderungen die Realisierung von vereinbarten Lösungen verunmöglichen wird sich RLEF bemühen, Alternativlösungen zu offerieren. Die bis dahin geleisteten Arbeiten sind durch den Kunden zu entgelten.


3. Kosten

3.1. Die in Offerten enthaltenen Preisangaben sind – soweit nicht explizit anders erwähnt – ungefähre Preise (in CHF und exklusiv MwSt.). Mehrkosten von bis zu 10% sind vom Kunden zu tragen. Ist abzusehen, dass die tatsächlichen Kosten die von RLEF in der Offerte veranschlagten Kosten um mehr als 10% übersteigen, wird RLEF den Kunden möglichst frühzeitig auf diesen Umstand hinweisen. Zusatzkosten gelten als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Tagen nach erfolgtem Hinweis schriftlich widerspricht. Die Parteien werden sodann die weitere Abwicklung des Projekts in guten Treuen diskutieren.

3.2. Die in Kostenvoranschlägen (Richtofferten) enthaltenen Preisangaben sind – soweit nicht explizit anders erwähnt – unverbindliche Richtpreise (in CHF und exklusiv MwSt.). Massgebend ist der tatsächliche Aufwand.

3.3. Ergibt sich im Rahmen der Auftragsabwicklung, dass sich der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang erweitert, so wird RLEF eine Nachkalkulation und eine neue (Richt-) Offerte erstellen. Die bis dahin angefallenen Kosten für getätigte Leistungen sind durch den Kunden zu entgelten.

3.4. Verbrauchsmaterial, Spesen und von Dritten bezogene Lizenzen (nachfolgend "Drittlizenzen", z.B. Bildlizenzen) sind grundsätzlich nicht in den veranschlagten Kosten inbegriffen und werden von RLEF zu marktüblichen Konditionen eingekauft und dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde ersetzt RLEF die im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung angelaufenen Auslagen und Spesen. Reisezeiten ausserhalb Zürich werden mit 50% des ordentlichen Stundenansatzes der RLEF-Mitarbeiter verrechnet. Sonderleistungen – u.a. Änderungen oder Umarbeitungen von Konzepten oder Reinzeichnungen, Recherche, Manuskriptstudium, Drucküberwachung, Erarbeiten oder Einpflegen von Inhalten und ähnliche Leistungen – werden dem Kunden gemäss dem erforderlichen Zeitaufwand verrechnet.

3.5. Der Kunde ist verpflichtet, ein klares und effizientes Projektmanagement zu führen und die Kommunikation in gebündelter Form zu gewährleisten. Projektverzögerungen und Mehrkosten, welche auf eine Verletzung dieser Pflicht oder auf sonstige Versäumnisse des Kunden zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden.

3.6 Die verbindlichen Preisen ergeben sich aus den schriftlichen Vereinbarungen (Offerte, individueller Vertrag oder Auftragsbestätigung) der RLEF. Falls keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten für Dienstleistungen von RLEF die in der Informatik üblichen Stundenansätze.  Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise der RLEF in Schweizer Franken exkl. MwSt. 

3.7 RLEF ist eine Firma nach Schweizer Recht; daher stellen wir bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz keine Umsatzsteuer in Rechnung. Das bedeutet für unsere Kunden aus der EU, dass keine Mehrwertsteuer fakturiert wird, sondern Sie Ihren Kauf im jeweiligen Land selber bei der Steuerbehörde deklarieren müssen. 

3.8 Sämtliche Angebote in den Katalogen und Preislisten der RLEF erfolgen unverbindlich und können von der RLEF ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Insbesondere behält die RLEF sich das Recht vor, je nach Bedarf jederzeit Preisänderungen vorzunehmen.

 

4.0. Belieferung und Gefahrenübertragung 

4.1. Die Gefahr für die Kaufsache geht bei allen Lieferungen mit dem Versand ab Uster auf den Käufer über. Für Transportschäden übernimmt die RLEF keine Haftung. Alle ausserhalb unseres Einflussbereichs liegenden Ereignisse und Tatsachen gelten als höhere Gewalt und befreien uns vor jeder Garantiehaftung und Lieferverpflichtung. 

4.2. Lieferkonditionen  Lieferungen erfolgen franko per Post. Zuschläge für Expresslieferungen werden in Rechnung gestellt. 

4.3. Lieferverzug  Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch RLEF steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Zulieferanten und Herstellern. Sollte die Lieferverzögerung länger als ein Monat dauern, ist der Kunde berechtigt, vom Vetrag zurückzutreten. 

4.4. Verzug des Käufers  Ist der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises aus einem Vertrag in Verzug, steht der RLEF nebst den gesetzlichen Möglichkeiten das Recht zu, die Lieferungen aus anderen, bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzuhalten oder von diesen Verträgen zurückzutreten. 

4.5. Rücktritt und Rücknahme (Hardware) Die Rücknahme bereits gelieferter Produkte kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung der RLEF und dem Käufer erfolgen, wobei nur fabrikneue Produkte in unbeschädigter Originalverpackung umgetauscht oder zurückgenommen werden können. Die RLEF verrechnet diesfalls die Kosten für Kontrolle, Verpackung oder bringt diese Kosten auf der Gutschrift in Abzug (mindestens 20%). 

4.6. Rücktritt und Rücknahme (Software) Nach Auslieferung/Aufschaltung der Software-Lizenz ist die Rückgabe der Software in jedem Fall ausgeschlossen. Es erfolgt keine Rückerstattung des Kaufpreises. 


5. Zahlungskonditionen

5.1. Rechnungen von RLEF werden innert 15 Tagen ab Fakturadatum zur Zahlung fällig, falls nicht anderst auf der Rechnung vermerkt.

5.2. Gerät der Kunde mit einer Zahlung mehr als 6 Wochen in Verzug, so hat RLEF das Recht, sämtliche laufenden Verträge zu kündigen und/oder die Ausführung vereinbarter Leistungen zu sistieren. Bereits geleistete Arbeit wird nach Aufwand verrechnet. Bei Zahlungsverzug nach Beendigung des Auftrages kann RLEF dem Kunden den Zugang zu entwickelter Software resp. zu entwickelten Dienstleistungen verweigern.

5.3. Soweit RLEF nicht vorgängig und schriftlich zugestimmt hat, ist die Verrechnung allfälliger Ansprüche des Kunden gegenüber RLEF ausgeschlossen.


6. Beizug von Dritten

6.1. RLEF ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder an Dritte zu übertragen.

6.2. RLEF ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Kunden Verträge mit Dritten abzuschliessen, soweit die diesbezüglichen Kosten in der Offerte mit enthalten sind.


7. Daten und sonstige Unterlagen

7.1. Soweit deren Erstellung nicht Aufgabe von RLEF ist, stellt der Kunde RLEF die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Daten, Datensammlungen, Informationen und Unterlagen, z.B. Bilder, Ton, Texte, Video, Software, Adressdaten, Domainnamen, Marken, etc. (nachfolgend «Materialen») kostenlos und zeitgerecht zur Weiterverarbeitung zur Verfügung.

7.2. Beide Parteien behalten das Eigentum und alle Rechte an den übergebenen Materialien und die empfangende Partei garantiert, die Materialien ausschliesslich zu den im Rahmen der Zusammenarbeit nötigen Zwecken zu nutzen. Überlassene Materialien sind nach Beendigung der Zusammenarbeit zurückzugeben oder – sofern es sich um elektronische Materialien oder erstellte Kopien handelt – zu löschen resp. zu vernichten.

7.3. Der Kunde informiert RLEF vor Beginn der Auftragsausführung über besondere technische Voraussetzungen sowie über gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften, soweit diese für die Entwicklung und den Gebrauch der Arbeitsresultate von Bedeutung sind. Allfälliger durch solche Vorschriften und behördliche Rahmenbedingungen bedingter Mehraufwand von RLEF geht zu Lasten des Kunden.

7.4. Der Kunde ist verpflichtet, eine Sicherheitskopie der RLEF überlassenen Daten zu erstellen und zu behalten. RLEF haftet nicht für verloren gegangene Daten.


8. Geheimhaltung

8.1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche technischen und wirtschaftlichen Informationen, welche im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung ausgetauscht werden und nicht öffentlich zugänglich sind, resp. der empfangenden Partei nicht bereits bekannt waren («Geschützte Informationen»), auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus vertraulich zu behandeln und Dritten nur zwecks Erfüllung der erteilten Aufträge offenzulegen.

8.2. Die Parteien haben dafür besorgt zu sein, dass ihre Mitarbeiter und Dritte, welchen geschützte Informationen übergeben werden, mindestens derselben Geheimhaltungsverpflichtung unterstehen.

8.3. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten

8.4. RLEF hat das Recht, den Kunden und die abgeschlossenen Projekte als Referenz zu verwenden.


9. Nutzungsrechte

9.1. Mit Bezahlung der Leistungen von RLEF wird dem Kunden abschliessend die nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Nutzungsberechtigung an den von RLEF für den Kunden getätigten Entwicklungen (Design- und Grafikelemente, Software, Publihing-Konzepte, Texte, Webapplikationen, etc., nachfolgend «Produkte») eingeräumt. Das Nutzungsrecht des Kunden beschränkt sich auf die Nutzung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke und schliesst das Recht ein, die gelieferten Entwicklungen für den Eigengebrauch zu vervielfältigen und zu verändern. Jegliche darüberhinausgehende Nutzung bedarf der vorgängigen schriftlichen Einwilligung durch RLEF. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quelldaten (Source Codes, offenen Bild- und Layoutdateien, etc.). Der Kunde nimmt zu Kenntnis, dass – soweit RLEF Drittlizenzen vergibt – seine Nutzungsrechte an den Produkten den Bestimmungen des Drittlizenzgebers unterliegen und entsprechend beschränkt sein können.

9.2. RLEF hat das Recht, auf Produkten Hinweise auf ihre Urheberschaft anzubringen, auf Webapplikationen mit einem verlinkten Verweis.

9.3. Die (teilweise) Verwendung der von RLEF mit dem Ziel eines nachfolgenden Vertragsabschlusses vorgestellte oder übergebenen Konzepte, Arbeiten, Leistungen und Ideen – unabhängig von deren Urheberrechtsschutz – bedarf, auch in abgeänderter Form, der vorgängigen und expliziten Zustimmung von RLEF. Auch durch die Bezahlung eines Präsentationshonorars an RLEF werden keinerlei Nutzungsrechte am Inhalt solcher Präsentationen übertragen.

10. Gewährleistung und Haftung

10.1. Nach Lieferung wird der Kunde das Produkt umgehend prüfen und RLEF allfällige Mängel oder Fehler spätestens innert 14 Tagen schriftlich mitteilen. Ein Recht auf Zahlungsrückbehalt besteht nicht. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist oder bei Mängelrügen, welche die Funktionalität des Produktes nicht beeinträchtigen, gilt das Produkt als vom Kunden abgenommen. Sollten von RLEF zu vertretende Sach- oder Rechtsmängel vorhanden sein, welche die Funktionalität des Produktes beeinträchtigen, so wird RLEF – nach eigener Wahl – die Mängel beheben oder aber die vereinbarte Vergütung herabsetzen. Sind Nachbesserung oder Minderung untauglich resp. nicht möglich, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 14 Werktage ab Abnahme. Der Käufer ist verpflichtet, die von RLEF kommunizierten Gebrauchsanweisungen bei Aufstellung und Benützung der Kaufsache strikte zu befolgen.

10.2. Nicht möglich sind Mängelrügen in Hinblick auf Leistungen, welche RLEF im Rahmen der ihr zukommenden gestalterischen und schöpferischen Freiheit getätigt hat (Konzepte, Designs, Layoutvorschläge, etc.). Diesbezüglich verpflichtet sich RLEF zur Sorgfalt und erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben in einer Qualität, die dem aktuellen technischen Stand entspricht.

10.3. Nicht von RLEF zu vertreten sind Mängel, welche auf höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse, Eingriffe des Auftraggebers, vom Auftraggeber selber veranlasste Änderungswünsche an der Website, mobilen Applikation etc., Störungen durch Dritte (Viren, Würmer usw.) zurückzuführen sind. Wird das Produkt durch unsachgemässe Nutzung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungseinflüsse oder Einwirkungen des Kunden, resp. dessen Mitarbeiter und Hilfspersonen oder Dritten (z.B. Viren, Würmer etc.), abgeändert oder beeinträchtigt, so erlischt die Gewährleistungspflicht und Haftung von RLEF automatisch.

10.4. Darstellungen und Möglichkeiten der technischen Umsetzung von webbasierten Lösungen können je nach Device, Browser und Browserversion stark variieren. RLEF garantiert die Darstellung und Browsertauglichkeit der entwickelten webbasierten Lösung lediglich im schriftlich zugesicherten Umfang.

10.5. Der Kunde garantiert, in Bezug auf sämtliche RLEF übergebenen Materialien sämtliche für die zur vertragskonformen Verwendung durch RLEF notwendigen Rechte zu besitzen. Der Kunde verpflichtet sich, RLEF von sämtlichen im Zusammenhang zu den an RLEF übergebenen Materialien gestellten Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten vollumfänglich freizustellen und schadlos zu halten.

10.6. Soweit nicht explizit vereinbart, garantiert RLEF nicht, dass das Produkt den Anforderungen und den Zwecken von Dritten genügt oder mit anderen von Dritten ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Ebenso garantiert RLEF nicht, dass erstellte Produkte oder erbrachte Dienstleistungen den Kunden in die Lage versetzen, den von ihm beabsichtigten wirtschaftlichen oder sonstigen Zweck zu erreichen.

10.7. Die Haftung von RLEF und deren Hilfspersonen für sämtliche Schäden, insbesondere Folgeschäden, gegenüber dem Kunden wird im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.

10.8. Für die Verwendung der Produkte ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Empfänger ist allein verantwortlich für den korrekten Einsatz und die Datensicherung. Die Haftung von RLEF für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet RLEF nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 

10.10. Beim Einsatz von Hilfspersonen haftet RLEF in jedem Fall ausschliesslich für vorsätzliche Schädigung durch die Hilfsperson. 

10.11. RLEF schliesst zudem jede Haftung für Schäden beim Kunden, die von der Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten des Kunden, insbesondere aus der Pflicht zur rechtzeitigen und fehlerfreien Vornahme von Mitwirkungspflichten herrühren, aus. 

10.2. RLEF macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeiten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert, übernimmt RLEF keine Gewähr für die Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwelchen anderen Programmen oder Hardware-Bestandteilen.

10.2. RLEF übernimmt keine Verantwortung für aus Softwarefehlern oder Bedienfehlern entstehende Folgekosten.

11. Vertragsauflösung Der Kunde kann, soweit nicht anders vereinbart, jederzeit vom Vertragsverhältnis zurücktreten. Macht der Kunde von diesem Recht Gebrauch, so hat er RLEF die bereits geleitstete Arbeit zu vergüten und RLEF vollumfänglich schadlos zu halten.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt dies die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Ersatzregelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Absichten der ursprünglichen Regelung möglichst nahe kommt.

12.2. RLEF kann diese AGB jederzeit ändern. RLEF versieht die AGB mit einer Versionenangabe und einem Datum. Die jeweils verbindliche Fassung der AGB ist unter www.klickagent.ch/agb einseh- und ausdruckbar.  Damit eine neue Version der AGB Vertragsbestandteil in einem laufenden Projekt wird, muss sie vom Kunden schriftlich akzeptiert werden. RLEF behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Die geänderten Bedingungen treten mit der Veröffentlichung auf der Webseite in Kraft.

12.3. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Massnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

12.4. Während der Dauer der Zusammenarbeit sowie während zweier Jahre über deren Beendigung hinaus, wird der Kunde ohne Zustimmung von RLEF keine Mitarbeiter von RLEF direkt oder indirekt abwerben, anstellen oder beauftragen.

12.5. Als anwendbares Recht gilt schweizerisches Recht. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht).

12.6. Ausschliesslicher Gerichtsstand sind die ordentlichen Gerichte in

8610 Uster (ZH), Schweiz. RLEF hat das Recht, allfällige Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen Domizil gerichtlich durchzusetzen.